Warum muss Asbest fachgerecht entsorgt werden?

Als Eigentümer oder Betreiber von Gebäuden müssen Sie sicherstellen, dass von ihren Objekten keine Gefahren für Nutzer und Umwelt ausgehen. Darüber hinaus ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Spätestens bei Eingriffen in Bauwerke, bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Rückbauten, sind hierfür detaillierte Untersuchungen zur Risikobewertung unerlässlich.

Die Asbex GmbH hat sich exakt für diese Aufgaben spezialisiert und bietet Ihnen von der Analyse bis zum Sanierungsplan alles aus einer Hand.

Gerne informieren wir Sie über den Sachverhalt der neuen Gefahrstoffverordnung. (Der Referentenentwurf wurde bereits veröffentlicht: 20230303 GefStoffV (bmas.de)).

Hier heißt es: …§ 5a: Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2) Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde. Das Vorhandensein von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die in Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) enthalten waren und soweit relevant in Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind, wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem Ende der dort genannten Übergangsfristen liegt. Die Vermutung nach Satz 1 kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden.

(3) Der Veranlasser hat sämtliche Erkundungsergebnisse zu dokumentieren und vor Aufnahme der Tätigkeiten an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen weiterzugeben.

(4) Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für denjenigen, der die Arbeiten nach Absatz 1 veranlasst, nach anderen Rechtsvorschriften ergeben und die über die Absätze 1 bis 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für private Haushalte.“…

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